websitetemplate.org
   
Startseite > Pressespiegel > Zitate > Einige Zitate aus dem Reformvertrag
 
 
 
 

Einige Zitate aus dem Reformvertrag


Hervorhebungen von der Redaktion reformvertrag.de


Militarisierung

Artikel 21, 1

"Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hört
das Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den
grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik und unterrichtet das Parlament über die
Entwicklung der Politik in diesen Bereichen. Er achtet darauf, dass die
Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt
werden. Die Sonderbeauftragten können zur Unterrichtung des Europäischen
Parlaments mit herangezogen werden."

Artikel 27

"1. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler
Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert
der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu
Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der
Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der
internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben
mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt
werden."

Aus Artikel 27, 3

"Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten
schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung
der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung
(Europäische Verteidigungsagentur) ermittelt den operativen Bedarf und
fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen
zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des
Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch,
beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich
der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der
Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten."

Artikel 27

"6. Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf
die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen
mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen
eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit
im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von
Artikel 31. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels 28."

Artikel 28

1. Die in Artikel 27 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren
Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel
zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen,
humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen
Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der
Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der
Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und
Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen
diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden,
unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der
Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.


Repressive Innen- und Justizpolitik

Artikel 69

"1. Die Union entwickelt eine Politik, mit der

(a) sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht
kontrolliert werden;

(b) die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des
Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt werden soll;

(c) schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen
eingeführt werden soll."

Artikel 69b

"1. Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die in
allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine
angemessene Behandlung von Drittstaats-angehörigen, die sich rechtmäßig
in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte
Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten
soll."

"3. Die Union kann mit Drittländern Übereinkünfte über eine
Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen in ihr Ursprungs- oder
Herkunftsland schließen, die die Voraussetzungen für die Einreise in
das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit oder
den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen."

Artikel 69j

"3. Der Rat kann nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen
erlassen, die die operative Zusammenarbeit zwischen den in diesem
Artikel genannten Behörden betreffen. Der Rat beschließt einstimmig
nach Anhörung des Europäischen Parlaments."


Neoliberale Wirtschaftspolitik


Artikel 98 (Artikelnummer kann sich noch ändern)

Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im
Rahmen der in Artikel 99 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung
der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die
Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem
Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch
ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und halten sich
dabei an die in Artikel 4 genannten Grundsätze.

Artikel 245 a

"2. Das Europäische System der Zentralbanken wird von den
Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein
vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten.*
Unbeschadet dieses Zieles unterstützt es die allgemeine
Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung ihrer Ziele
beizutragen."

"3. Die Europäische Zentralbank besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie
allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der
Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung ihrer Mittel unabhängig.
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die
Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit."


Protokoll Nr. 6


ÜBER DEN BINNENMARKT UND DEN WETTBEWERB

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

IN DER ERWÄGUNG, dass zu dem Binnenmarkt, wie er in Artikel 3 des
Vertrags über die

Europäische Union beschrieben wird, ein System gehört, das den
Wettbewerb vor Verfälschungen schützt

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, dass

die Union erforderlichenfalls zu diesem Zweck nach den Bestimmungen der
Verträge, insbesondere des Artikels 308 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, tätig wird.

Dieses Protokoll wird dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt.